AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

- Ruppert Rundumservice -
vertreten durch Gabriel Ruppert


1. Allgemeines
 
Der Abschluss des Betreuungs-Service-Vertrages, bzw. der Auftragsbestätigung, erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages, bzw. der Auftragsbestätigung, anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger – auch bei Vermietung oder Verpachtung – zu übertragen. 
 

2. Vertragsdauer und Kündigung 
 
Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Betreuungs-Service-Vertrages, bzw. der Auftragsbestätigung. Im Übrigen bleiben die beiderseitigen Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Der Auftraggeber verzichtet bei Abschluss des Vertrages darauf, den Auftragnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung von diesem Schadenersatz zu verlangen. 
 

3. Einweisung in das Anwesen 
 
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen. Auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben bzw.  zu den entsprechenden Bereichen Zugang zu gewähren. 
 

4. Leistungen des Auftragnehmers 
 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungs-Service-Vertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und –standard gewahrt bleibt. 
 

5. Umfang und Durchführung der Leistungen 
 
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen. Im Rahmen der Haustechnik übernimmt der Aufragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet, und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist, wenn diese Dienstleistung Bestandteil des Betreuungs-Service-Vertrags ist, Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Vereinbarte turnusmäßige Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag erbracht werden. 
 

6. Schäden und Mängel am betreuten Objekt 
 
Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der haustechnischen Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lufteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, soweit die Durchführung des Notdienstes Vertragsbestandteil ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers, auch ohne vorherige Benachrichtigung, zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang desselben dem Auftraggeber zukommen lassen. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund der gesonderten Beauftragung tätig. Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden vom Auftragnehmer ohne ausdrückliche Beautragung durch den Auftraggeber durchgeführt. 
 

7. Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers 
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser, und Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang eine Entsorgungsmöglichkeit am Objekt zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Vertragsgegenstand dem Auftragnehmer so zu übergeben das der Auftragnehmer nicht in der Ausführung seiner Vertraglichen Leistungen behindert wird. Dies gilt auch bei Saisonbedingten Betreuungs-Service-Verträgen / Dienstleistungen. 
 

8. Reklamation 
 
Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren. Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit der zuständigen Niederlassung Kontakt aufzunehmen. Reklamationen sind grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Bei einer rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandung, ist der Auftragnehmer zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. 
 

9. Vergütungen 
 
Die Rechnungen sind ohne Skontoabzug nach Erbringung der Dienstleistung zu begleichen. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist. Kommt der Aufraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch bei bereits abgeschlossenen Service Verträgen eine Erhöhung der monatlichen Pauschale oder vorher vereinbarten Stundensätze, An- & Abfahrtpauschalen usw. vorzunehmen, auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers, wenn diese Erhöhung dazu dient, tatsächlich höhere Auftragnehmerkosten auszugleichen, wie z.B. bei Erhöhung der Energiekosten, Benzin, Diesel, Öl, Gas usw. 
 

10. Haftung 
 
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm, bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen, und schuldhaft verursacht wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch Betriebsstörungen im Anwesen entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen sowie Betriebsstörungen bzw. Ausfall von Winterdiensteinsätzen auf Grund eines Technischen Defektes des Räumgerätes ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Ersatzgerät steht nicht zur Verfügung und kann auch nicht im Störfall bereitgestellt werden. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen 
unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden betreffend des Winterdienstes (wie z.B. durch Streumittel) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung von 500 EUR beschränkt. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers. 
 

11. Abwerbung 
 
Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnde Personen erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter in die Dienste eines Dritten eintritt. 
 

12. Schlussbestimmung 
 
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, treten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. 
 

13. Gerichtsstand 
 
Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Viersen vereinbart. Für Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, wird Viersen, als Gerichtsstand vereinbart. In Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen und/oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäftes berechtigt oder zugelassen sind, und ihren Firmensitz im europäischen Ausland haben, ist der Gerichtstand Viersen.


Trossingen, den 01.02.2024
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